Norm
StPO nF §295 Abs2Rechtssatz
Die Zustimmung, an Stelle einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine unbedingte Geldstrafe zu verhängen, muß durch eine ausdrückliche, unmißverständliche Erklärung des Angeklagten erteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100394Dokumentnummer
JJR_19881124_OGH0002_0130OS00140_8800000_001