RS OGH 1988/11/24 12Os87/88, 12Os53/90 (12Os54/90), 11Os96/96, 12Os62/97, 15Os18/97, 11Os34/98, 11Os

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Veröffentlicht am 24.11.1988
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Norm

StGB §153

Rechtssatz

Ob ein effektiver Vermögensnachteil eingetreten ist, ist durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach der missbräuchlichen Handlung im Wege der Gesamtsaldierung zu ermitteln. Dieser Schaden kann durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Entgehenlassen eines Gewinns oder überhaupt durch jedes wirtschaftliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entstehen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 87/88
    Entscheidungstext OGH 24.11.1988 12 Os 87/88
  • 12 Os 53/90
    Entscheidungstext OGH 06.09.1990 12 Os 53/90
    nur: Ob ein effektiver Vermögensnachteil eingetreten ist, ist durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach der mißbräuchlichen Handlung im Wege der Gesamtsaldierung zu ermitteln. (T1)
    Beisatz: Unter Berücksichtigung einer allfälligen unmittelbaren Schadenskompensation. (T2)
  • 11 Os 96/96
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 11 Os 96/96
    nur T1
  • 12 Os 62/97
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 12 Os 62/97
    nur T1; Beisatz: Hier: Verpfändung einer im Eigentum des Machtgebers stehenden Liegenschaft zugunsten einer Privatschuld des Machthabers. Relevant ist daher der Grundstückswert im Zeitpunkt vor und nach der inkriminierten Einverleibung der Hypothek. (T3)
  • 15 Os 18/97
    Entscheidungstext OGH 30.10.1997 15 Os 18/97
    nur T1; Beis wie T2
  • 11 Os 34/98
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 11 Os 34/98
    nur T1
  • 11 Os 55/02
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 11 Os 55/02
    nur T1; Beisatz: Bei Missbrauch einer Befugnis zur Kreditvergabe (durch Bankangestellte) hängt der Vermögensnachteil von der Einbringlichkeit der Rückforderung im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab. Bonität des Schuldners lässt keinen Schaden entstehen, wogegen wirtschaftliche Unvertretbarkeit der Kreditzuzählung zu einem Nachteil in der Höhe der Kreditsumme führt, selbst wenn Rückzahlungen erfolgen, die dann den Charakter bloßer nachträglicher Schadensminderung haben. Die Annahme teilweiser Einbringlichkeit der Kreditforderung reduziert die Schadenshöhe auf den uneinbringlichen Forderungsteil. (T4)
  • 12 Os 14/01
    Entscheidungstext OGH 23.05.2002 12 Os 14/01
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Als ein den Schaden mindernder Vermögensvorteil kommt aber nur eine im wohlverstandenen Interesse des Machtgebers liegende Gegenleistung in Betracht. (T5)
  • 11 Os 12/05g
    Entscheidungstext OGH 12.04.2005 11 Os 12/05g
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Bei Missbrauch einer Befugnis zur Kreditvergabe hängt der Vermögensnachteil von der Einbringlichkeit der Rückforderung im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab. (T6)
    Beisatz: Zuzüglich bestehender Sicherheiten. (T7)
  • 13 Os 15/05p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 13 Os 15/05p
    Vgl auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: Dass nachträglich ein Pfandrecht grundbücherlich einverleibt wurde, ist für die Beurteilung des deliktischen Verhaltens (und den Schadenseintritt) ohne Relevanz. (T8)
  • 12 Os 94/06z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 12 Os 94/06z
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Bei Missbrauch einer Befugnis zur Kreditvergabe (durch Bankangestellte) hängt der Vermögensnachteil von der Einbringlichkeit der Rückforderung im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab. Wirtschaftliche Unvertretbarkeit der Kreditzuzahlung führt zu einem Nachteil in der Höhe der Kreditsumme, selbst wenn Rückzahlungen erfolgen, die dann den Charakter bloßer nachträglicher Schadensminderung haben. (T9)
  • 11 Os 19/12x
    Entscheidungstext OGH 21.08.2012 11 Os 19/12x
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Bei Missbrauch einer Befugnis zur Kreditvergabe (durch Bankangestellte) hängt der Vermögensnachteil von der Einbringlichkeit der Rückforderung im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab. Bonität des Schuldners lässt keinen Schaden entstehen, wogegen wirtschaftliche Unvertretbarkeit der Kreditzuzählung zu einem Nachteil in der Höhe der Kreditsumme führt, selbst wenn Rückzahlungen erfolgen, die dann den Charakter bloßer nachträglicher Schadensminderung haben. (T10)
  • 14 Os 79/12t
    Entscheidungstext OGH 05.03.2013 14 Os 79/12t
    Vgl; Ähnlich Beis wie T4; Ähnlich Beis wie T6; Beisatz: Hier: Finanzierungsleasing. (T11)
  • 15 Os 1/13f
    Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 1/13f
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 11 Os 101/13g
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 11 Os 101/13g
    Vgl; Beis ähnlich wie T8
    Beisatz: Hier: Späteres Bemühen um Erlangung von Landeshaftungen zur Absicherung der Kreditvaluta ist ein solches um Schadensgutmachung. (T12)
  • 11 Os 52/15d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2015 11 Os 52/15d
    Auch; Beisatz: Soll nach dem Tatplan eine Rückzahlung der (gesamten) Kreditsumme gar nicht stattfinden, tritt der Schaden jedenfalls bereits im Zeitpunkt des Mittelabflusses ein. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Kreditierung betrifft dann keine entscheidende Tatsache. (T13)
  • 14 Os 74/16p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 14 Os 74/16p
    Auch
  • 14 Os 115/16t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 14 Os 115/16t
    Auch; Beis wie T4
  • 13 Os 55/17p
    Entscheidungstext OGH 11.10.2017 13 Os 55/17p
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Da der Kreditvertrag seit dem Inkrafttreten des DaKRÄG BGBl I 2010/28 (nicht mehr als Realvertrag, sondern) als Konsensualvertrag konzipiert ist, entsteht die Verbindlichkeit auch bei solchen Verträgen nunmehr schon im Abschlusszeitpunkt. (T14)
  • 11 Os 51/18m
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 11 Os 51/18m
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T14
  • 17 Os 8/18g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 17 Os 8/18g
    Vgl; Beisatz: Für die Aufrechenbarkeit von Vermögensverringerung und ?vermehrung kommt es nicht auf deren exakte Gleichzeitigkeit, sondern darauf an, dass es sich um unmittelbare Auswirkungen derselben rechtsgeschäftlichen Vertretungshandlung handelt, was insbesondere bei einander im Austauschverhältnis gegenüberstehenden Leistungen der Fall ist. Dann ist eine Gegenleistung auch aufrechenbar, wenn sie vor dem Vermögensabfluss erbracht wurde. (T15)
    Beisatz: Auf Anfechtbarkeit, Rechtsungültigkeit oder zivilrechtliche Einklagbarkeit der Gegenleistung kommt es nicht an. (T16)
  • 13 Os 8/19d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 13 Os 8/19d
    Auch; nur T1
  • 14 Os 93/19m
    Entscheidungstext OGH 07.10.2019 14 Os 93/19m
    Vgl; Beis wie T9; nur T10
  • 14 Os 102/19k
    Entscheidungstext OGH 07.10.2019 14 Os 102/19k
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 12 Os 34/18v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2019 12 Os 34/18v
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 14 Os 124/19w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 124/19w
    Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Der Vermögensschaden (in Höhe des wirtschaftlichen Gegenwerts der erbrachten Leistung) tritt schon durch die Erbringung von Leistungen ohne gleichzeitige Begründung einer für den Machtgeber realisierbaren (weil ihm bekannten) Forderung ein. (T17)
  • 14 Os 27/20g
    Entscheidungstext OGH 21.07.2020 14 Os 27/20g
    Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094836

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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