Norm
ABGB §7Rechtssatz
Die durch die StbGNov 1983 nachträglich bewirkte Lücke des § 23 Abs 1 EheG ist durch Analogie zu schließen und die Regelung in folgendem Sinne zu verstehen: "Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, einem Ehegatten ... den Erwerb der Staatsbürgerschaft des anderen zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll".
Entscheidungstexte
Schlagworte
nachträglich entstandene GesetzeslückeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056102Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2013