RS OGH 1988/11/29 4Ob98/88, 4Ob7/93, 4Ob219/03i, 17Ob11/07b, 3Ob180/08d, 4Ob91/18p, 4Ob147/18y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1988
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Norm

UWG §25 Abs4
MSchG §55
PatG 1970 §149

Rechtssatz

Wenn auch die Bestimmung der Art der Urteilsveröffentlichung - insbesondere der dafür herangezogenen Medien - dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen ist, muss sie sich doch im Rahmen des Antrages halten. Überlässt der Kläger die Wahl des Mediums dem Gericht, dann steckt er damit den Rahmen so weit ab, dass das Gericht jedes nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ihm zweckmäßig erscheinende Medium wählen kann. Begehrt er aber ausdrücklich die Veröffentlichung nur in einer bestimmten Gruppe von Medien, dann engt er damit den Ermessensrahmen des Gerichtes ein; dieses darf dann nur ein vom Antrag des Klägers umfasstes Medium bestimmen. Diese Rechtslage, die sich aus § 405 ZPO ergibt, ist damit ähnlich jener bei der Entscheidung über Sicherungsanträge. -"Anti-Zahnstein"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 98/88
    Entscheidungstext OGH 29.11.1988 4 Ob 98/88
  • 4 Ob 7/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 7/93
    Veröff: ÖBl 1993,96
  • 4 Ob 219/03i
    Entscheidungstext OGH 18.11.2003 4 Ob 219/03i
    nur: Wenn auch die Bestimmung der Art der Urteilsveröffentlichung - insbesondere der dafür herangezogenen Medien - dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen ist, muss sie sich doch im Rahmen des Antrages halten. Überlässt der Kläger die Wahl des Mediums dem Gericht, dann steckt er damit den Rahmen so weit ab, dass das Gericht jedes nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ihm zweckmäßig erscheinende Medium wählen kann. Begehrt er aber ausdrücklich die Veröffentlichung nur in einer bestimmten Gruppe von Medien, dann engt er damit den Ermessensrahmen des Gerichtes ein; dieses darf dann nur ein vom Antrag des Klägers umfasstes Medium bestimmen. (T1)
  • 17 Ob 11/07b
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 17 Ob 11/07b
    Ähnlich; Beisatz: Begehrt der Kläger die Veröffentlichung in bestimmten Medien, dann ist das Gericht daran gebunden und kann nicht auf Veröffentlichung in anderen Medien erkennen. (T2)
  • 3 Ob 180/08d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 180/08d
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 91/18p
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 91/18p
    Vgl; Beis wie T2
  • 4 Ob 147/18y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 147/18y
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079615

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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