RS OGH 1988/11/29 4Ob93/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1988
beobachten
merken

Norm

UWG §2 D4
ZPO §503 E4c3

Rechtssatz

Das Festsetzen von im Verhältnis zu den marktüblichen (marktgerechten) Preisen, mit denen der Verbraucher aber rechnet, überhöhten Listenpreisen bildet bereits ein so schwerwiegendes Indiz für die willkürliche Festsetzung von Phantasiepreisen ("Mondpreisen"), daß es schon aus diesem Grund dem in Anspruch Genommenen obliegt, diese objektive Diskrepanz aufzuklären und zu widerlegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0043392

Dokumentnummer

JJR_19881129_OGH0002_0040OB00093_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten