Norm
StGB §113Rechtssatz
Ein Vorwurf im Sinne des § 113 StGB, der in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise geäußert wird, erfüllt den Tatbestand dieses Vergehens auch dann, wenn er weder gegenüber dem Beleidigten selbst noch in seiner Anwesenheit erhoben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0093310Dokumentnummer
JJR_19881129_OGH0002_0150OS00038_8800000_001