Norm
EO §382 Z8 litc IVDRechtssatz
Ein entsprechendes Regelungsbedürfnis für die einstweilige Regelung der Benutzung der Ehewohnung liegt auch dann vor, wenn ein Ehepartner wegen ehelicher Zerwürfnisse zunächst aus der Ehewohnung ausgezogen ist, später aber - wegen seiner bloß provisorischen, unzureichenden Wohnverhältnisse - auf die Benützung der Ehewohnung deshalb dringend angewiesen ist, weil er sonst in absehbarer Zeit obdachlos würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006062Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2020