RS OGH 1988/11/29 4Ob104/88, 4Ob2344/96a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1988
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Norm

UWG §2 D4

Rechtssatz

In der bloßen Beibehaltung des günstigeren Preises nach Ende des angekündigten Sonderverkaufs liegt keine relevante Irreführung des Publikums; der Werbende verstößt grundsätzlich nicht gegen § 2 UWG, wenn er einen für einen begrenzten Zeitraum angekündigten Preisvorteil auch weiterhin gewährt. Mit der zeitlichen Begrenzung bringt der Werbende im Regelfall nur zum Ausdruck, daß er sich nach Ablauf der Frist bzw nach Beendigung der Sonderverkaufsveranstaltung nicht mehr an den angebotenen günstigeren Sonderverkaufspreis gebunden erachtet.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 104/88
    Entscheidungstext OGH 29.11.1988 4 Ob 104/88
  • 4 Ob 2344/96a
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2344/96a
    nur: In der bloßen Beibehaltung des günstigeren Preises nach Ende des angekündigten Sonderverkaufs liegt keine relevante Irreführung des Publikums. (T1) Beisatz: Hier: Ein einzelner in einem Prospekt enthaltener Artikel wurde auch noch drei Tage nach dem angegebenen Gültigkeitszeitraum zum verbilligten Preis abgegeben. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078672

Dokumentnummer

JJR_19881129_OGH0002_0040OB00104_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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