Norm
UWG §2 D4Rechtssatz
Eine ausnahmsweise Überwälzung der Bescheinigungslast auf den in Anspruch Genommen ist gerechtfertigt, wenn die Divergenzen zwischen den Kistenpreisen und den handelsüblichen Marktpreisen bereits evident auf das Vorliegen einer manipulierten Preisgegenüberstellung hindeuten, bei welcher der Werbende den Anfangspreis zuvor bewußt überhöht angesetzt hat, um ein attraktives Werbemittel zu haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0043374Dokumentnummer
JJR_19881129_OGH0002_0040OB00093_8800000_001