RS OGH 1988/11/29 4Ob93/88

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Norm

UWG §2 D4
ZPO §503 E4c3

Rechtssatz

Eine ausnahmsweise Überwälzung der Bescheinigungslast auf den in Anspruch Genommen ist gerechtfertigt, wenn die Divergenzen zwischen den Kistenpreisen und den handelsüblichen Marktpreisen bereits evident auf das Vorliegen einer manipulierten Preisgegenüberstellung hindeuten, bei welcher der Werbende den Anfangspreis zuvor bewußt überhöht angesetzt hat, um ein attraktives Werbemittel zu haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0043374

Dokumentnummer

JJR_19881129_OGH0002_0040OB00093_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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