Norm
UWG §32Rechtssatz
Die auf § 32 UWG beruhenden Kennzeichnungspflichten sollen den Schutz der Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb verstärken, eine bessere Transparenz des Marktes bewirken und damit auch dem Konsumentenschutz dienen. Die Durchsetzung dieser Kennzeichnungsvorschriften gegen den Verletzer ist aber nicht davon abhängig, daß er dadurch einen unlauteren Wettbewerbsvorsprung erzielt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079658Dokumentnummer
JJR_19881129_OGH0002_0040OB00107_8800000_003