Norm
SGG §12 IGRechtssatz
Schutzobjekt der §§ 80, 81 StGB ist das Leben bestimmter Personen, wogegen die Bestimmungen des SGG die Gefährdung der Volksgesundheit schlechthin pönalisieren; beim Bereitstellen von Heroin in einer Größenordnung von etwa 0,15 Gramm pro Person zum sofortigen Konsum durch schwer Süchtige ohne Erkennbarkeit (oder vorwerfbares Nichterkennen) von deren Alkoholisierung (und ohne sonstige Hinweise auf spezielle Gefahrenmomente) kann daher angesichts der Üblichkeit eines täglichen Heroinverbrauchs solcher Konsumenten von 0,25 bis zu 3,0 Gramm von der Vorhersehbarkeit einer unmittelbar daraus entstehenden Todesfolge nicht gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087802Dokumentnummer
JJR_19881129_OGH0002_0150OS00147_8800000_001