Norm
BAO §80Rechtssatz
Die grundsätzliche Bindung des Strafgerichtes an die rechtskräftige endgültige Abgabenfestsetzung durch die zuständige Abgabenbehörde erstreckt sich auch auf die vertretungsbefugten Organe juristischer Personen (Geschäftsführer einer GmbH), die zufolge §§ 80 und 115 BAO in der Lage waren, sich an dem die juristische Person betreffenden Abgabenverfahren zu beteiligen und darauf gleich einer Partei Einfluß zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053249Dokumentnummer
JJR_19881130_OGH0002_0140OS00042_8800000_001