RS OGH 1988/11/30 1Ob680/88, 1Ob238/07t, 5Ob143/15p

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Veröffentlicht am 30.11.1988
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Norm

ABGB §1151 IB

Rechtssatz

Übernimmt ein Architekt die örtliche Bauaufsicht, so hat er die Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschriften durch die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Bauunternehmer zu überwachen und überhaupt in umfassender Weise die Interessen des Bauherrn auch gegenüber den Professionisten wahrzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 680/88
    Entscheidungstext OGH 30.11.1988 1 Ob 680/88
  • 1 Ob 238/07t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 238/07t
    Vgl auch; Beisatz: Der Bauaufsichtsführende darf jedoch wie der Bauherr selbst auf die fachgerechte Ausführung der Arbeiten vertrauen und muss nur dort einschreiten, wo Fehler für ihn erkennbar sind. (T1)
  • 5 Ob 143/15p
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 143/15p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021552

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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