Norm
ABGB §1151 IBRechtssatz
Übernimmt ein Architekt die örtliche Bauaufsicht, so hat er die Einhaltung der technischen Regeln und der behördlichen Vorschriften durch die mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Bauunternehmer zu überwachen und überhaupt in umfassender Weise die Interessen des Bauherrn auch gegenüber den Professionisten wahrzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021552Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.05.2016