Norm
EO §294 GRechtssatz
Ist das Einlagebuch nicht vorhanden, so ist die Forderungspfändung nach § 294 EO vorzunehmen und mit der Überweisung die Ermächtigung zu erteilen, die Kraftloserklärung zu erwirken. Dabei kommt die Erlassung eines Zahlungsverbotes an den Drittschuldner nicht in Frage, wohl aber ist ein Verfügungsverbot im Sinne des § 294 Abs 1 letzter Satz EO zu erlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004065Dokumentnummer
JJR_19881130_OGH0002_0030OB00145_8800000_001