RS OGH 1988/11/30 9ObA278/88

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Veröffentlicht am 30.11.1988
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Norm

AZG §26

Rechtssatz

§ 26 AZG legt eine bestimmten Form für die Aufzeichnung von Überstunden nicht fest; durch die Aufzeichnung in einem Kalender wird der Vorschrift durchaus Rechnung getragen, soweit die Übersichtlichkeit gewahrt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051988

Dokumentnummer

JJR_19881130_OGH0002_009OBA00278_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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