RS OGH 1988/11/30 1Ob683/88, 9ObA51/93, 9ObA344/93, 8ObA48/01v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §914 I

Rechtssatz

Vertragsbestimmungen sind so zu verstehen, daß sie sich nicht als einseitige Interessendurchsetzung darstellen, sondern eine angemessene Berücksichtigung der Interessen beider Seiten ermöglichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017818

Dokumentnummer

JJR_19881130_OGH0002_0010OB00683_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten