Norm
ABGB §914 IRechtssatz
Vertragsbestimmungen sind so zu verstehen, daß sie sich nicht als einseitige Interessendurchsetzung darstellen, sondern eine angemessene Berücksichtigung der Interessen beider Seiten ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017818Dokumentnummer
JJR_19881130_OGH0002_0010OB00683_8800000_001