Norm
ABGB §1118 Fall2 B1Rechtssatz
Ein am Stichtag bestehender Zinsrückstand ist mangels einer bis dahin erfolgten Aufrechnungserklärung ungeachtet des Bestandes aufrechenbarer Gegenforderungen nicht getilgt. Eine nach der Auflösungserklärung erklärte Aufrechnung des Mietzinsschuldners wirkt zwar zurück, beseitigt aber nicht rückwirkend die Wirksamkeit der auf den Zinsrückstand gestützten rechtsgestaltenden Aufhebungserklärung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021065Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.09.2014