Norm
DSt 1872 §2 DRechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der bewußt zum Zweck der von seinem Mandanten angestrebten Verfahrensverzögerung von vornherein aussichtslose und ungesetzlich ausgeführte Rechtsmittel einbringt (und dadurch die Verhängung einer Mitwillensstrafe sowie die Disziplinaranzeige durch den OGH provoziert) beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes und verstößt gegen seine Berufspflichten als Rechtsanwalt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0056010Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2022