TE Vwgh Erkenntnis 2003/12/17 2002/20/0021

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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Index

DE-41 Innere Angelegenheiten Deutschland;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/02 Staatsbürgerschaft Staatenlosigkeit;

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1;
AsylVfG-D 1992 §29;
Dubliner Übk 1997 Art10 Abs1 litd;
Dubliner Übk 1997 Art11 Abs3;
Dubliner Übk 1997 Art6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Dezember 2001, Zl. 224.192/0-IV/29/01, betreffend § 5 Asylgesetz (mitbeteiligte Partei: G in L, vertreten durch Dr. Gerhard Othmar Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 10. April 2001 einen Asylantrag. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6. August 2001 führte er im Wesentlichen aus, er sei "illegal" aus Italien kommend am 13. August 2000 in das Bundesgebiet eingereist. Auf die Frage, weshalb er nicht bereits in Italien um Asyl angesucht habe, erklärte er, dort niemanden zu haben, der ihm helfe. Ferner legte der Mitbeteiligte eine italienische Aufenthaltsbewilligung, ausgestellt am 7. August 2000 und gültig bis 30. Oktober 2000, vor. In der in Kopie im Akt befindlichen italienischen Aufenthaltsbewilligung ist als Grund für den Aufenthalt "Richiesta di asilo" angegeben.

Bei einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 9. August 2001 führte der Rechtsvertreter des Mitbeteiligten aus, bei der italienischen Aufenthaltsbewilligung handle es sich um ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht, welches "auf Grund der in Italien erfolgten Asylantragstellung" gewährt worden sei.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. September 2001 wurde der Asylantrag des Mitbeteiligten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Zugleich wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 8 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages (Dubliner Übereinkommen, BGBl. III Nr. 165/1997 - DÜ) Italien zuständig ist. Unter einem wurde der Mitbeteiligte nach Italien ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Mitbeteiligte habe vor seinem Asylantrag in Österreich in Italien einen Asylantrag gestellt. Das italienische Innenministerium habe sich mit Schreiben vom 18. September 2001 gemäß Art. 10 DÜ bereit erklärt, den Mitbeteiligten einreisen zu lassen und seinen Asylantrag zu prüfen. Ein humanitärer oder sonstiger Grund für den Gebrauch des Selbsteintrittsrechtes durch Österreich im Sinne des Art. 3 Abs. 4 DÜ habe nicht festgestellt werden können. Auf Grund des Art. 8 DÜ sei Italien als jener Staat, in dem der erste Asylantrag gestellt worden sei, für die Prüfung des Asylantrages zuständig.

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid legte der Mitbeteiligte dar, dass er "seinen Asylantrag in Italien unterdessen ausdrücklich zurückgezogen" habe. Im Übrigen habe er sich bereits länger als sechs Monate in Österreich aufgehalten, bevor er hier einen Asylantrag gestellt habe. Auf Grund dessen sei Österreich gemäß Art. 6 zweiter Satz DÜ für die Antragsprüfung zuständig. Außerdem sei der Mitbeteiligte auf die Hilfe seiner in Österreich lebenden Familienangehörigen angewiesen, weshalb die Voraussetzungen gemäß Art. 3 Abs. 4 und Art. 9 DÜ für die Prüfung des Asylantrages durch Österreich gegeben seien.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung des Mitbeteiligten gemäß § 5 Asylgesetz stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Mitbeteiligte sei über Italien illegal nach Österreich eingereist und habe mehr als sechs Monate zugewartet, bevor er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei Österreich für die Prüfung des Asylantrages zuständig.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Amtsbeschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

§ 5 Abs. 1 Asylgesetz lautet:

"Unzulässige Asylanträge wegen vertraglicher Unzuständigkeit

§ 5. (1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Asylantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat das Bundesasylamt auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Ein solcher Bescheid ist mit einer Ausweisung zu verbinden."

Die hinsichtlich der vertraglich geregelten Zuständigkeit im Sinne der genannten Bestimmung im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des DÜ lauten wie folgt:

"...

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, jeden Asylantrag zu prüfen, den ein Ausländer an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt.

(2) Dieser Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat gemäß den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien geprüft. Die in den Artikeln 4 bis 8 aufgeführten Kriterien werden in der Reihenfolge, in der sie aufgezählt sind, angewendet.

(3) Der Antrag wird von diesem Staat gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und seinen internationalen Verpflichtungen geprüft.

(4) Jeder Mitgliedstaat hat unter der Voraussetzung, daß der Asylbewerber diesem Vorgehen zustimmt, das Recht, einen von einem Ausländer gestellten Asylantrag auch dann zu prüfen, wenn er auf Grund der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist. Der nach den genannten Kriterien zuständige Mitgliedstaat ist dann von seinen Verpflichtungen entbunden, die auf den Mitgliedstaat übergehen, der den Asylantrag zu prüfen wünscht. Dieser Mitgliedstaat unterrichtet den nach den genannten Kriterien verantwortlichen Mitgliedstaat, wenn letzterer mit dem betreffenden Antrag befaßt worden ist.

(5) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Asylbewerber nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften unter Wahrung der Bestimmungen des Genfer Abkommens in der Fassung des New Yorker Protokolls in einen Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

(6) Das Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der auf Grund dieses Übereinkommens für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wird eingeleitet, sobald ein Asylantrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt wird.

(7) Der Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wurde, ist gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaates zum Abschluß zu bringen. Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Asylbewerber unterdessen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mindestens drei Monate lang verlassen oder in einem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis für mehr als drei Monate erhalten hat.

...

Artikel 6

Hat der Asylbewerber aus einem Drittstaat die Grenze eines Mitgliedstaates illegal auf dem Land-, See- oder Luftweg überschritten, so ist der Mitgliedstaat, über den er nachweislich eingereist ist, für die Antragsprüfung zuständig. Die Zuständigkeit dieses Staates erlischt jedoch, wenn sich der Ausländer nachweislich mindestens sechs Monate lang in dem Mitgliedstaat, in dem er den Asylantrag gestellt hat, aufgehalten hat, bevor er seinen Asylantrag einreichte. In diesem Fall ist der letztgenannte Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

...

Artikel 8

Kann auf der Grundlage der anderen in diesem Übereinkommen aufgeführten Kriterien kein für die Prüfung des Asylantrags zuständiger Staat bestimmt werden, so ist der erste Mitgliedstaat, bei dem der Asylantrag gestellt wird, für die Prüfung zuständig.

Artikel 9

Auch wenn ein Mitgliedstaat in Anwendung der in diesem Übereinkommen definierten Kriterien nicht zuständig ist, kann dieser auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats und unter der Voraussetzung, daß der Asylbewerber dies wünscht, aus humanitären, insbesondere aus familiären oder kulturellen Gründen, einen Asylantrag prüfen. Ist der ersuchte Mitgliedstaat bereit, den Asylantrag zu prüfen, so geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf ihn über.

Artikel 10

(1) Der Mitgliedstaat, der nach den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, ist verpflichtet:

a) den Asylbewerber, der einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 aufzunehmen;

b)

die Prüfung des Asylantrags bis zum Ende durchzuführen;

c)

den Asylbewerber, dessen Antrag geprüft wird und der sich illegal in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, wieder zuzulassen oder gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen;

              d)              den Asylbewerber, der seinen in Prüfung befindlichen Antrag zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen;

              e)              den Ausländer, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich illegal in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 wieder aufzunehmen.

(2) Stellt ein Mitgliedstaat dem Asylbewerber eine Aufenthaltserlaubnis für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten aus, so gehen die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis e auf diesen Staat über.

(3) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis d erlöschen, wenn der betreffende Ausländer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für eine Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat.

(4) Die Pflichten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und e erlöschen, wenn der für die Prüfung des Asylantrags zuständige Staat nach der Rücknahme bzw. der Ablehnung des Antrags die erforderlichen Maßnahmen getroffen und durchgeführt hat, damit der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt oder sich in ein anderes Land, in das er rechtmäßig einreisen darf, begibt.

Artikel 11

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung dieses Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Einreichung des Asylantrags, letzteren ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Aufnahmegesuch nicht innerhalb von sechs Monaten unterbreitet, so ist der Staat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig.

(2) Das Aufnahmegesuch muß Hinweise enthalten, aus denen die Behörden des ersuchten Staates entnehmen können, daß ihr Staat gemäß den in diesem Übereinkommen definierten Kriterien zuständig ist.

(3) Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Staates wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(4) Der Mitgliedstaat muß binnen drei Monaten, nachdem er hiermit befaßt wurde, über das Gesuch auf Aufnahme des Asylbewerbers entscheiden. Liegt bei Ablauf dieser Frist keine Antwort vor, so kommt dies einer Annahme des Aufnahmegesuchs gleich.

(5) Die Überstellung des Asylbewerbers durch den Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, an den für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaat muß spätestens einen Monat nach Annahme des Aufnahmegesuchs oder einen Monat nach Ende des vom Ausländer gegebenenfalls gegen den Überstellungsbeschluß angestrengten Verfahrens erfolgen, sofern dieses aufschiebende Wirkung hat.

(6) Bestimmungen, die später im Rahmen des Artikels 18 festgelegt werden, können die besonderen Modalitäten für die Aufnahme regeln.

..."

Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäß Art. 11 Abs. 3 DÜ komme es bereits in der Phase der Verfahrenseinleitung zu einer Versteinerung der Zuständigkeit. Dies gelte auch dann, wenn der Asylwerber den Asylantrag zurückziehe, da sich Art. 11 Abs. 3 DÜ ausschließlich auf die Erstantragstellung beziehe. Mit der Asylantragstellung in Italien habe daher der Versteinerungszeitpunkt gemäß Art. 11 Abs. 3 DÜ Relevanz erlangt, sodass Italien unabhängig von Art. 6 DÜ zuständig bleibe, auch wenn der Asylwerber sechs Monate in einem anderen Mitgliedstaat zuwarte, bevor er dort einen weiteren Asylantrag stelle.

Der Mitbeteiligte führt in seiner Gegenschrift aus, es treffe nicht zu, dass er in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Derartige Feststellungen seien auch von der belangten Behörde nicht getroffen worden. Das vom Rechtsvertreter beim Bundesasylamt erstattete Vorbringen, dass der Mitbeteiligte in Italien einen Asylantrag gestellt habe, (gemeint offenbar: und das Berufungsvorbringen über die Zurückziehung dieses Antrages) beruhe auf einem Irrtum.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, bewirkt Art. 11 Abs. 3 DÜ eine "Versteinerung" der nach dem DÜ im Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung gegebenen Zuständigkeit, die nur in jenen Fällen durchbrochen wird, in denen dieses Übereinkommen ausdrücklich eine Verschiebung der Zuständigkeit auf Grund später eingetretener Umstände vorsieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, Zl. 2002/20/0388, mwN). Dies gilt auch dann, wenn der erste Asylantrag zurückgezogen und ein zweiter Asylantrag eingebracht wird, weil sonst durch eine solche Vorgangsweise die Zuständigkeitsregeln umgangen werden könnten (vgl. auch dazu das soeben genannte hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002; zur Zurückziehung des Erstantrages während dessen Prüfung auch Art. 10 Abs. 1 lit. d DÜ und dazu Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum deutschen AsylVfG, Ergänzungslieferung vom August 2003, Rz 114 zu § 29).

Wie aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des DÜ hervorgeht, ist Zweck des DÜ die Ausschaltung unter anderem der Probleme, die durch die Möglichkeit, in verschiedenen Mitgliedstaaten gleichzeitig oder nacheinander Asylanträge zu stellen, entstehen, und zwar durch die Schaffung klarer Zuständigkeitsregelungen (vgl. 693 BlgNR XX. GP 14).

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers gemäß Art. 6 zweiter Satz DÜ erloschen und Österreich für diese Prüfung gemäß Art. 6 dritter Satz DÜ zuständig ist.

Die Beantwortung dieser Frage hängt entscheidend davon ab, ob der Mitbeteiligte in Italien einen Asylantrag gestellt hat: Eine primäre Zielsetzung des DÜ ist es nämlich, jedem Asylwerber nur ein einziges Asylverfahren durch die Mitgliedstaaten einzuräumen (vgl. Schmid/Bartels, Handbuch zum Dubliner Übereinkommen, 31). Ist einmal ein Asylantrag gestellt, dann tritt somit die "Versteinerung" der Zuständigkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 3 DÜ ein. In Art. 6 zweiter und dritter Satz DÜ kann keine Ausnahme von diesem Grundsatz gesehen werden, da diese Regelung schon ihrem Wortlaut nach in keiner Weise zur Annahme zwingt, dass sie auch dann zum Tragen kommt, wenn ein Asylwerber in dem ersten Mitgliedstaat, in dem er sich aufgehalten hat, bereits einen Asylantrag gestellt hat. Dieses auf Grund des Wortlautes erzielte Ergebnis fügt sich auch - anders als die gegenteilige, vom Mitbeteiligten vertretene Auffassung - in die Teleologie des DÜ.

Die belangte Behörde hat - anders als noch das Bundesasylamt -

zu der Frage, ob der Mitbeteiligte bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hat, im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen. Der angefochtene Bescheid ist jedoch nur dann auf Art. 6 dritter Satz DÜ stützbar, wenn der Mitbeteiligte in Italien keinen Asylantrag gestellt hat (wobei eine allfällige Zurückziehung im Sinne der oben zitierten hg. Rechtsprechung ohne Relevanz bliebe).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 17. Dezember 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002200021.X00

Im RIS seit

28.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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