Norm
DSt 1872 §2 BRechtssatz
Der Anschein einer Doppelvertretung derart, daß ein Rechtsanwalt zugleich bei der Vertretung seines Mandanten im Einvernehmen mit dem Vertreter des Prozeßgegners dessen Mandanten zu dienen scheint, kann nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig hervorgerufen werden. Dieser Anschein wird bereits dadurch geweckt, daß zur Verfassung eines Schriftsatzes (Klage) Kanzleipapier verwendet wird, das eine Kanzleigemeinschaft der beiden die streitenden Prozeßparteien vertretenden Rechtsanwälte im Vordruck ausweist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Name eines der beiden Rechtsanwälte durchgestrichen wurde, aber lesbar blieb.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055529Dokumentnummer
JJR_19881205_OGH0002_000BKD00059_8700000_001