RS OGH 1988/12/5 Bkd59/87, 3Bkd4/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1988
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 B

Rechtssatz

Der Anschein einer Doppelvertretung derart, daß ein Rechtsanwalt zugleich bei der Vertretung seines Mandanten im Einvernehmen mit dem Vertreter des Prozeßgegners dessen Mandanten zu dienen scheint, kann nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig hervorgerufen werden. Dieser Anschein wird bereits dadurch geweckt, daß zur Verfassung eines Schriftsatzes (Klage) Kanzleipapier verwendet wird, das eine Kanzleigemeinschaft der beiden die streitenden Prozeßparteien vertretenden Rechtsanwälte im Vordruck ausweist. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Name eines der beiden Rechtsanwälte durchgestrichen wurde, aber lesbar blieb.

Entscheidungstexte

  • Bkd 59/87
    Entscheidungstext OGH 05.12.1988 Bkd 59/87
  • 3 Bkd 4/00
    Entscheidungstext OGH 13.11.2000 3 Bkd 4/00
    Vgl; Beisatz: Es ist unerheblich, ob die vom Beschuldigten vertretenen Parteien mit seiner Doppelvertretung einverstanden waren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055529

Dokumentnummer

JJR_19881205_OGH0002_000BKD00059_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten