Norm
ABGB §878Rechtssatz
Der Geschäftsführer einer GmbH, der durch ein im § 159 Abs 1 Z 1 StGB unter Strafe gestelltes Verhalten die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführte, haftet dem Gesellschaftsgläubiger, der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft mit dieser kontrahierte, nur für den Ersatz des Vertrauensschadens, nicht aber für das Erfüllungsinteresse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016412Dokumentnummer
JJR_19881206_OGH0002_0020OB00548_8800000_001