Norm
ABGB §1497 IIIRechtssatz
Die Erklärung "aus der Tatsache des ruhenden Verfahrens keine Verjährungseinreden zu erheben", kann ihrem objektiven Erklärungssinn nach nur dahin verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wurde, der Beklagte werde auch dann, wenn der Kläger nach Ablauf der Ruhensfrist nicht rechtzeitig einen Fortsetzungsantrag stellen sollte, nicht Verjährung geltend machen, sondern sich auf sachliche Einwendungen beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034627Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2018