RS OGH 1988/12/6 2Ob111/88, 10Ob46/18i

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Veröffentlicht am 06.12.1988
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Norm

ABGB §1497 III

Rechtssatz

Die Erklärung "aus der Tatsache des ruhenden Verfahrens keine Verjährungseinreden zu erheben", kann ihrem objektiven Erklärungssinn nach nur dahin verstanden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht wurde, der Beklagte werde auch dann, wenn der Kläger nach Ablauf der Ruhensfrist nicht rechtzeitig einen Fortsetzungsantrag stellen sollte, nicht Verjährung geltend machen, sondern sich auf sachliche Einwendungen beschränken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034627

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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