Norm
HGB §25Rechtssatz
§ 25 HGB stellt eine Haftungsnorm kombiniert mit einem fingierten Forderungsübergang dar, sodass für die im übergegangenen Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten die Haftung des Erwerbers hinzutritt, die sich zwar nicht auf Privatverbindlichkeiten, wohl aber auf im Betrieb des Geschäftes begründete Verbindlichkeiten erstreckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061690Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010