RS OGH 1988/12/6 2Ob540/88, 6Ob233/99d, 8ObA9/09w

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Veröffentlicht am 06.12.1988
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Norm

HGB §25

Rechtssatz

§ 25 HGB stellt eine Haftungsnorm kombiniert mit einem fingierten Forderungsübergang dar, sodass für die im übergegangenen Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten die Haftung des Erwerbers hinzutritt, die sich zwar nicht auf Privatverbindlichkeiten, wohl aber auf im Betrieb des Geschäftes begründete Verbindlichkeiten erstreckt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 540/88
    Entscheidungstext OGH 06.12.1988 2 Ob 540/88
    Veröff: JBl 1989,256 (Thiery) = RdW 1989,130
  • 6 Ob 233/99d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 233/99d
  • 8 ObA 9/09w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 ObA 9/09w
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 25 HGB kommt es zu einem kumulativen Schuldbeitritt des Übernehmers, wobei für den Inhalt der Verbindlichkeit des Übernehmers deren Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Übernahme maßgebend ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0061690

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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