Norm
ABGB §951Rechtssatz
Das Klagebegehren hat grundsätzlich auf Zahlung des Ausfalles am Pflichtteil bei Exekution in die geschenkte Sache zu lauten. Besitzt der Beschenkte die geschenkte Sache nicht mehr, so hat das Klagebegehren nur auf Zahlung des Ausfalles am Pflichtteil zu lauten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0019039Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021