Norm
UVG §9 Abs3Rechtssatz
Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 9 Abs 3 Satz 2 UVG auf jene Fälle, in denen keine laufenden Unterhaltsansprüche mehr bestehen und voraussichtlich Vorschußansprüche auch nicht mehr entstehen werden, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076490Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0050OB00645_8800000_001