Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
Notstand oder Nothilfe stellt nur dann einen Rechtfertigungsgrund dar, wenn die Notstandshandlung oder Nothilfehandlung zum Schutz von der Rechtsordnung als schutzwürdig anerkannten Rechtsgütern gesetzt wurde, eine umfassende, ex ante vorzunehmende, Interessenabwägung die Notstandshandlung als rechtmäßig erscheinen läßt und diese die geringste mögliche Verletzung der fremden Interessen darstellt. Die für Notstand (Nothilfe) geltenden Regeln auch auf bloß fahrlässige Schadenszufügung (argumento a maiori ad minus) angewendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022990Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0050OB00573_8800000_001