Der Streitwert in einem Verfahren über einen Rechtsgestaltungsanspruch auf Aufhebung eines Kaufvertrages wegen Verkürzung über die Hälfte und über das damit verbundene Leistungsbegehren auf Rückzahlung des Kaufpreises bestimmt sich allein nach dem Leistungsbegehren, weil die Entscheidung über den Rechtsgestaltungsanspruch in einem solchen Fall keine über das betreffende Verfahren hinausgehende Bedeutung hat.