RS OGH 1988/12/13 4Ob105/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1988
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Norm

JN §55
ZPO §502 De1

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil das Urteil des Erstgerichtes über mehrere Unterlassungsansprüche, den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG, den Anspruch auf Rechnungslegung und den - in Form einer Stufenklage, aber noch nicht ziffernmäßig geltend gemachten - Schadenersatzanspruch bestätigt und ausgesprochen, daß der von dieser Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes "insgesamt 300000,-- S übersteigt", dann ist die Revision gegen jeden einzelnen Ausspruch des Berufungsgerichtes schon dann unbeschränkt zulässig, wenn die einzelnen Unterlassungsansprüche in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042664

Dokumentnummer

JJR_19881213_OGH0002_0040OB00105_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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