RS OGH 1988/12/13 4Ob105/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1988
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Norm

JN §55
ZPO §502 De1

Rechtssatz

Die wegen der einzelnen Wettbewerbsverstöße erhobenen Ansprüche auf Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Schadenersatz stehen - ungeachtet ihrer Berechtigung - immer in einem rechtlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Unterlassungsansprüchen; der Unterlassungsanspruch ist ja der Rechtsgrund für den - von ihm abhängigen - Anspruch auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG und für den Anspruch auf Rechnungslegung (4 Ob 383/80), während der Schadenersatzanspruch mit dem Rechnungslegungsbegehren im rechtlichen Zusammenhang steht (SZ 20/155).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042913

Dokumentnummer

JJR_19881213_OGH0002_0040OB00105_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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