Norm
JN §55Rechtssatz
Die wegen der einzelnen Wettbewerbsverstöße erhobenen Ansprüche auf Urteilsveröffentlichung, Rechnungslegung und Schadenersatz stehen - ungeachtet ihrer Berechtigung - immer in einem rechtlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Unterlassungsansprüchen; der Unterlassungsanspruch ist ja der Rechtsgrund für den - von ihm abhängigen - Anspruch auf Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 UWG und für den Anspruch auf Rechnungslegung (4 Ob 383/80), während der Schadenersatzanspruch mit dem Rechnungslegungsbegehren im rechtlichen Zusammenhang steht (SZ 20/155).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042913Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00105_8800000_002