RS OGH 1988/12/13 4Ob105/88

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Norm

UWG §2 D10

Rechtssatz

Für den Bereich des Wettbewerbsrechts kann es aber nur darauf ankommen, ob durch die gewählte Bezeichnung im angesprochenen Publikum - auch im Fall sachlicher Richtigkeit - ein irreführender Eindruck über die vom Ankündigenden verrichtete Tätigkeit, seine Befähigung oder seine Befugnisse erweckt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0078799

Dokumentnummer

JJR_19881213_OGH0002_0040OB00105_8800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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