Norm
MRG §30 Abs2 Z4 CRechtssatz
Einem Pächter muß grundsätzlich das Recht zustehen, Waren anderer Herkunft zu vertreiben, als sie der Verpächter vertrieben hat. Im bloßen Wechsel von Markenartikeln derselben Branche (hier: Damenoberbekleidung) liegt noch keine Änderung des Betriebsgegenstandes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070674Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008