Norm
AVG §58Rechtssatz
Mit einer Auflage zu einem begünstigenden Verwaltungsakt auferlegte Grundabtretungsverpflichtungen sind ihrem Wesen nach Enteignungsmaßnahmen; hiebei bildet allerdings die auferlegte Verpflichtung, auf Verlangen der Behörde zu einem späteren Zeitpunkt Grund in das öffentliche Gut abzutreten, nur den Titel für den späteren Eigentumsübergang, der erst durch die freiwillige Erfüllung oder die zwangsweise Vollziehung bewirkt wird und sich damit von einem die Enteignung aussprechenden Verwaltungsakt, mit dessen Rechtskraft der Eigentumsübergang unmittelbar bewirkt wird, unterscheidet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049699Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00599_8800000_003