Norm
B-VG §144Rechtssatz
Ist vor Schluß der Verhandlung erster Instanz im Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Pachtvertrages das Verfahren vor dem VfGH über eine Beschwerde gegen den Grundverkehrsbescheid noch anhängig, hat dies zur Folge, daß der Eintritt der aufschiebenden Bedingung (als welche die Genehmigung des Pachtvertrages durch die Grundverkehrsbehörde anzusehen ist) in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt noch nicht endgültig vereitelt war, also in diesem Zeitpunkt noch ein Schwebezustand herrschte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054014Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0050OB00638_8800000_001