RS OGH 1988/12/13 5Ob638/88

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Norm

B-VG §144
GVG allg

Rechtssatz

Ist vor Schluß der Verhandlung erster Instanz im Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Pachtvertrages das Verfahren vor dem VfGH über eine Beschwerde gegen den Grundverkehrsbescheid noch anhängig, hat dies zur Folge, daß der Eintritt der aufschiebenden Bedingung (als welche die Genehmigung des Pachtvertrages durch die Grundverkehrsbehörde anzusehen ist) in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt noch nicht endgültig vereitelt war, also in diesem Zeitpunkt noch ein Schwebezustand herrschte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0054014

Dokumentnummer

JJR_19881213_OGH0002_0050OB00638_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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