Norm
ABGB §1295 Ia3aRechtssatz
Muß ein Verfahrensverlauf in einem Amtshaftungsprozeß hypothetisch nachvollzogen werden, ist der beklagte Rechtsträger, dessen Organe rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hatten, von seiner Haftung befreit, wenn er dartut, daß das Verfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so geendet hätte, daß dem Kläger der von ihm behauptete Schaden entstanden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022821Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_0010OB00033_8800000_001