RS OGH 1988/12/14 3Ob591/87

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Norm

ForstG 1975 §53 Abs5

Rechtssatz

Auch die Präklusivfrist des § 53 Abs 5 ForstG beginnt erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte soweit Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, daß ihm die Voraussetzungen einer Ersatzpflicht nach § 53 Abs 1 ForstG objektiv erkennbar sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058849

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_0030OB00591_8700000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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