Norm
ABGB §860Rechtssatz
Bei der Auslobung handelt es sich um einen Typus der Verpflichtungsform ohne Abstellung auf einen typischen Geschäftszweck. Die Beurteilung, wann ein Anspruch auf eine ausgelobte Leistung verjährt, hängt demnach vom schuldrechtlichen Inhalt der Auslobung ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0013912Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2012