RS OGH 1988/12/14 1Ob41/88, 9Ob89/10v

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Norm

ABGB §860
ABGB §1478

Rechtssatz

Bei der Auslobung handelt es sich um einen Typus der Verpflichtungsform ohne Abstellung auf einen typischen Geschäftszweck. Die Beurteilung, wann ein Anspruch auf eine ausgelobte Leistung verjährt, hängt demnach vom schuldrechtlichen Inhalt der Auslobung ab.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0013912

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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