RS OGH 1988/12/14 9ObA512/88, 9ObA246/92, 8ObA147/97v, 8ObA17/99d, 9ObA2/02p, 9ObA306/01t, 9ObA36/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1988
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Norm

ABGB §1152 F1

Rechtssatz

Geht man davon aus, dass das Unternehmen nicht liquidiert sondern fortgeführt wird, dann ergibt eine Interessenabwägung nach billigem Ermessen, dass auch gewaltige wirtschaftliche Schwierigkeiten in der Gegenwart nicht den Widerruf der Pensionsleistungen für alle Zukunft - etwa für den Fall, dass eine nachhaltige Besserung der Ertragslage eine wenigstens teilweise Wiederaufnahme der Pensionsleistungen ohne Gefährdung des Fortbestandes des Unternehmens erlaubt - rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 512/88
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 9 ObA 512/88
    Veröff: SZ 61/275 = ZAS 1989,94 (Tomandl) = Arb 10763 = JBl 1989,193 (dazu Grillberger WBl 1989,33)
  • 9 ObA 246/92
    Entscheidungstext OGH 21.10.1992 9 ObA 246/92
    Beisatz: Das Kriterium der "nachhaltigen Besserung" enthält ein wesentliches Zeitmoment. Die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens kann allgemein nicht nach dem Unternehmenserfolg während kurzer Zeiträume beurteilt werden. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass die Verbesserung der Ertragslage eines Unternehmens, das sich in schweigenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, durch einen Zeitraum von nur zwei Jahren noch nicht den Schluss zulässt, die Ertragslage habe sich nachhaltig gebessert, ist zutreffend. (§ 48 ASGG). (T1)
  • 8 ObA 147/97v
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 ObA 147/97v
    Vgl auch; Beisatz: Ein Widerruf der Leistungszusage wird nicht nur durch die nachhaltige Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens begründet, sondern soll eine Gefährdung des Weiterbestandes des Unternehmens verhindern. Die Widerrufsklausel kann daher keine Wirkung mehr entfalten, wenn der Weiterbestand des Unternehmens ohnedies nicht mehr gewährleistet ist (zum Beispiel im Insolvenzfalle). (T2) Veröff: SZ 70/213
  • 8 ObA 17/99d
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 ObA 17/99d
    Beisatz: Hier: Zeitraum für nachhaltige Bemessung der wirtschaftlichen Lage: 3 Jahre positive Ertragslage. (T3); Veröff: SZ 73/138
  • 9 ObA 2/02p
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 ObA 2/02p
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Diese Erwägungen sind jedenfalls dann verallgemeinerungsfähig, wenn an einen Unternehmensfortbestand gar nicht gedacht ist und zugesagte Pensionsleistungen nur gekürzt werden sollen, um andere Unternehmensschulden besser tilgen zu können. (T4)
  • 9 ObA 306/01t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2002 9 ObA 306/01t
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 9 ObA 36/04s
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 9 ObA 36/04s
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Für die ex ante abzugebende Fortbestandsprognose sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls von entscheidender Bedeutung. (T5); Beisatz: Für die Ausübung des Widerrufsrechts muss eine ausreichende Wahrscheinlichkeit des - dadurch geförderten - Fortbestands des Unternehmens ausreichen. (T6)
  • 8 ObA 77/05i
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 77/05i
  • 9 ObA 128/17i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 ObA 128/17i
    Auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0021513

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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