Norm
ABGB §1302 Satz1 ARechtssatz
Bei der Anteilshaftung kommt es nicht darauf an, daß eine genaue Feststellung der Anteile an der Schädigung möglich ist. In vielen Fällen genügt schon eine näherungsweise Ermittlung; dabei ist auch von der Anordnung des § 273 ZPO Gebrauch zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026608Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_0030OB00591_8700000_004