RS OGH 1988/12/14 3Ob591/87, 6Ob2144/96d

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Norm

ABGB §1302 Satz1 A
ZPO §273

Rechtssatz

Bei der Anteilshaftung kommt es nicht darauf an, daß eine genaue Feststellung der Anteile an der Schädigung möglich ist. In vielen Fällen genügt schon eine näherungsweise Ermittlung; dabei ist auch von der Anordnung des § 273 ZPO Gebrauch zu machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026608

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_0030OB00591_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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