RS OGH 1988/12/14 3Ob175/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1988
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Norm

EO §42 C1
EO §43
EO §355 V
EO §355 VIIa

Rechtssatz

Unter zukünftigen Exekutionsakten sind bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen Beugestrafen zu verstehen, die nach der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag aufgrund von nach diesem Zeitpunkt einlangenden Anträgen verhängt werden könnten. Die Aufschiebung der Exekution für Beugestrafen, deren Verhängung zur Zeit der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag schon beantragt wurde, richtet sich hingegen nach den Grundsätzen der Aufschiebung der Exekution für bereits vollzogene Exekutionsakte. Wurde über den Strafantrag noch nicht entschieden, müssen dessen Erfolgsaussichten bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden, ob die für die Aufschiebung erforderliche Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Nachteils vorliegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0001681

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_0030OB00175_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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