RS OGH 1988/12/14 1Ob41/88, 7Ob605/94

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Veröffentlicht am 14.12.1988
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Norm

VOG §1 Abs1

Rechtssatz

Zweck der durch das VOG und die nachfolgenden Auslobungen des Bundesministers für soziale Verwaltung bzw Arbeit und Soziales bewirkten Selbstbindung des Bundes ist es, dem Opfer eines Verbrechens den Bund als weiteren Haftungspflichtigen zu verschaffen. Das Verbrechensopfer erhebt demnach seinem Inhalt nach einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080095

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_0010OB00041_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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