Norm
VOG §1 Abs1Rechtssatz
Zweck der durch das VOG und die nachfolgenden Auslobungen des Bundesministers für soziale Verwaltung bzw Arbeit und Soziales bewirkten Selbstbindung des Bundes ist es, dem Opfer eines Verbrechens den Bund als weiteren Haftungspflichtigen zu verschaffen. Das Verbrechensopfer erhebt demnach seinem Inhalt nach einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus der Übernahme eines fremden Risikos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080095Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_0010OB00041_8800000_003