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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des 1986 geborenen M (auch: M) in W, vertreten durch Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Opernring 8, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Februar 2001, Zl. 219.513/0- IX/25/00, betreffend §§ 10, 11 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Asylantrag des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Oktober 2000 gemäß § 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Demzufolge wurde auch der vom minderjährigen Beschwerdeführer auf seinen Vater bezogene Asylerstreckungsantrag negativ beschieden, zumal der Beschwerdeführer auf eine Umwandlung in einen Asylantrag verzichtet hatte.
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene "abgesonderte" Berufung gemäß § 32 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Dadurch, dass der Vater des Beschwerdeführers in seinem Verfahren eine Berufung eingebracht habe, gelte der den Asylerstreckungsantrag abweisende Bescheid nach dem letzten Halbsatz des § 32 Abs. 1 AsylG (ohnehin) als im selben Umfang angefochten. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde diese - im dargestellten Sinn von der belangten Behörde gewertete - Berufung "gemäß §§ 10, 11 AsylG" abgewiesen, weil auch der Berufung im (Haupt)Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Februar 2001gemäß § 6 Z 2 AsylG keine Folge gegeben worden sei.
Erkennbar nur gegen diesen Spruchpunkt - auf Spruchpunkt I. bezieht sich der Beschwerdepunkt nicht - richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Mit Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2001/20/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof den letztgenannten, den Vater des Beschwerdeführers betreffenden Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Das belastet aus den im hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/01/0402, genannten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, den vorliegenden im Asylerstreckungsverfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde - im bekämpften Umfang - mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war (vgl. auch das im Anschluss an die zitierte Entscheidung ergangene Erkenntnis vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0285).
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Darin findet der gesonderte Zuspruch der in der Beschwerde zusätzlich verzeichneten Umsatzsteuer keine Deckung.
Wien, am 17. Dezember 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001200359.X00Im RIS seit
09.03.2004