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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §339 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der D GmbH in L, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 20. Juli 2001, Zl. VIb- 201.00/0001, betreffend Gewerbeanmeldung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die von der beschwerdeführenden Partei eingebrachte Gewerbeanmeldung lautend auf "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter, Durchführung des Geschicklichkeits- und Beobachtungsspieles EUROBSGAME" zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass es sich beim Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiel "EUROBSGAME" um ein Spiel im Sinne des § 1 Abs. 1 Glücksspielgesetz handle und daher eine Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Vorschriften auf die Durchführung eines solchen Spieles nicht gegeben sei.
Weiters wird zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach die Erstbehörde sich auch mit der beantragten Gewerbeberechtigung hinsichtlich des "Haltens von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter," auseinander setzen hätte müssen, ausgeführt, dass in Bezug auf den Gewerbewortlaut von einer Gewerbeanmeldung gesprochen werden müsse. Angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. November 1977, Zl. 2564/76) sei die Gewerbebehörde nicht berechtigt, über eine Gewerbeanmeldung teils positiv und teils negativ abzusprechen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 339 Abs. 1 GewO 1994 hat, wer ein Gewerbe ausüben will, soweit es sich nicht um ein bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe handelt, die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
Die Anmeldung hat gemäß § 339 Abs. 2 GewO 1994 u.a. die genaue Bezeichnung des Gewerbes zu enthalten. Diesem Erfordernis wird (nur) dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. September 2002, Zl. 2002/04/0115, m.w.N.).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom 4. September 2002, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt hat, lässt eine Umschreibung der beabsichtigten Tätigkeit mit "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter," die Art dieser Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber der Gewerbeordnung nicht unterliegende Tätigkeiten nicht hinreichend deutlich erkennen. Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zu sehen, weshalb diese Aussage nicht auch für den vorliegenden Fall zutreffen sollte; dies auch nicht im Hinblick darauf, dass die in der Gewerbeanmeldung gewählte Umschreibung den Zusatz "Durchführung des Geschicklichkeits- und Beobachtungsspieles EUROBSGAME" enthält. Durch diese Anführung eines bestimmten Spieles wird die der Umschreibung "Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter," innewohnende nicht hinreichende Deutlichkeit über die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung nicht genommen, weil damit nicht etwa eine nähere Konkretisierung der vorgenannten Umschreibung erfolgt; dies wird von der beschwerdeführenden Partei auch gar nicht behauptet (und ist es offenkundig, dass ein solcher Fall schon deshalb nicht vorliegt, weil es sich beim "Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiel EUROBSGAME" um kein Kartenspiel handelt).
Lässt sich schon deshalb die beabsichtigte Tätigkeit ("Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter") nicht hinreichend deutlich erkennen und hat sich weiters die behördliche Erledigung auf die Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde, zu beziehen, wobei es - was die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - unzulässig ist, über eine Gewerbeanmeldung teils positiv und teils negativ abzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1998, Zl. 96/04/0256), wurde die beschwerdeführende Partei schon deshalb durch den bescheidmäßigen Abspruch nicht in ihren Rechten verletzt. Dies auch nicht unter dem Aspekt, dass im Falle der Verneinung der Genauigkeit der Bezeichnung des angemeldeten Gewerbes mit einem Untersagungsbescheid und nicht mit einer Zurückweisung der Gewerbeanmeldung vorzugehen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2002, 2002/04/0066); macht es für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei doch keinen Unterschied, ob die Anmeldung zurückgewiesen wird oder ob festgestellt wird, es sei die entsprechende Anmeldungsvoraussetzung nicht erfüllt, sodass keine wirksame Gewerbeanmeldung vorliege (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, 2002/04/0108).
Da schon aus den dargelegten Gründen die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht ihren Rechten verletzt wurde, war es auch entbehrlich, auf die Beschwerdeausführungen, die darauf abzielen, beim "Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiel EUROBSGAME" handle es sich um kein Glücksspiel, einzugehen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 17. Dezember 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001040158.X00Im RIS seit
04.02.2004