RS OGH 1988/12/14 9ObA512/88, 9ObA516/88, 9ObA266/88, 8ObA16/03s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1988
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Norm

ABGB §859
ABGB §1153 A

Rechtssatz

Dem Wesen eines Gestaltungsrechtes widerspräche es, würde man seine Ausübung so eng determinieren, daß dem Gestaltungsberechtigten kein Raum zur eigenständigen Disposition bliebe. Eine jeden Spielraum der Parteien verneinende Auslegung des Gestaltungsrechtes würde darüber hinaus im Ergebnis zu einer nicht nur mit der Privatautonomie unvereinbaren und von den Parteien nicht gewollten, sondern auch noch unpraktikablen Anpassungskompetenz des Gerichtes führen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 512/88
    Entscheidungstext OGH 14.12.1988 9 ObA 512/88
    Veröff: ZAS 1989,94 ( Tomandl ) = JBl 1989,193 ( dazu Grillberger WBl 1989,33 ) = Arb 10763
  • 9 ObA 516/88
    Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 516/88
  • 9 ObA 266/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 266/88
    Vgl auch; Beisatz: Der Eingriff des AG darf nicht schwerwiegender ausfallen, als es die Belange des Betriebes unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen AN erfordern. Dafür, daß der Arbeitgeber bei Ausübung des ihm vereinbarungsgemäß vorbehaltenen Gestaltungsrechts die Grenzen des billigen Ermessens überschritten hätte, ist der AN behauptungs- und beweispflichtig. (T1) Veröff: ZAS 1990/18 S 157 ( Birkner )
  • 8 ObA 16/03s
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 ObA 16/03s
    Beisatz: Hier: Änderungsvorbehalt bei den AVB der Österreichischen Bundesbahnen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0013935

Dokumentnummer

JJR_19881214_OGH0002_009OBA00512_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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