Norm
OGHG §7 Abs2 litbRechtssatz
Mit § 7 Abs 2 lit b OGHG ist in Verbindung mit § 219 Abs 1 ZPO einerseits klargestellt, daß während der Anhängigkeit des Rechtsmittelverfahrens beim OGH aus dessen Akten keine Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erteilt werden und daß andererseits die Bewilligung einer allfälligen Akteneinsicht in die Akten des Obersten Gerichtshofes eine Senatsentscheidung erfordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071020Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_0090NA00501_8800000_001