Norm
ZPO §500 Abs2 IIA2Rechtssatz
Dient ein Rechtsmittel des Verpflichteten im Zwangsversteigerungsverfahren nicht bloß der Abwehr der Durchsetzung der betriebenen Forderung und betrifft es auch nicht das bisher erzielte Meistbot, so ist der Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaft als Wert des Beschwerdegegenstandes zugrundezulegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042451Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_0030OB00198_8800000_001