Norm
ABGB §364aRechtssatz
Der Anspruch nach § 364a ABGB tritt nur an die Stelle der sonst nach § 364 Abs 2 ABGB bestehenden Untersagungsbefugnis und kann daher nur unter den gleichen Voraussetzungen geltend gemacht werden, also nur auf den Ersatz jenes Schadens gerichtet sein, der auf eine das ortsübliche Maß übersteigende Einwirkung und eine wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des eigenen Grundes zurückzuführen ist; ein "Sockelwert" der Einwirkungen ist hinzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010671Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.03.2020