Norm
StGB §5 Abs3 DRechtssatz
Mit der Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte danach trachtete, Beamte anzustiften, ihre Befugnis wissentlich zu mißbrauchen, ist aber auch das eigene Wissen des Anstifters vom angestrebten wissentlichen Befugnismißbrauch der unmittelbaren Täter notwendigerweise verbunden und folglich in dem als erwiesen angenommenen Beeinflussungsversuch eo ipso konstatiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0088898Dokumentnummer
JJR_19881215_OGH0002_0130OS00154_8800000_001