Norm
VersVG §12Rechtssatz
Nach der rechtskräftigen Feststellung des Deckungsanspruchs können jene Umstände nicht mehr gegen den Deckungsanspruch eingewendet werden, die in jenem Verfahren zu klären waren, in dem darüber zu entscheiden war, ob ein Deckungsanspruch der klagenden Partei überhaupt gegeben ist oder zufolge groben Verschuldens des Versicherungsnehmers, Verjährung oder aus anderen Gründen nicht (mehr) besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0039135Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018