Norm
StGB §133 D2Rechtssatz
Unrechtmäßig bereichert sich schon, wer den Wirtschaftswert des anvertrauten Guts in sein Vermögen überführt und dieses dadurch zumindest zeitweilig vermehren will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094266Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008