RS OGH 1988/12/15 7Ob686/88, 2Ob282/05t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1988
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Norm

EisbEG §24 Abs1

Rechtssatz

Grundsätzlich ist nur ein Sachverständiger beizuziehen; nur wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, sind zwei Sachverständige zu bestellen. Letzteres ist dann der Fall, wenn verschiedenartige Enteignungsgegenstände zu bewerten sind, für die die Kompetenz eines Sachverständigen nicht ausreicht oder wenn das Enteignungsobjekt infolge seiner Eigenart schwierig zu bewerten ist oder wenn es um größere Summen geht. Solche Umstände können auch die Beiziehung mehrerer Sachverständiger erfordern.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 686/88
    Entscheidungstext OGH 15.12.1988 7 Ob 686/88
  • 2 Ob 282/05t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 282/05t
    Beisatz: Ob aber einem vorliegenden Gutachten gefolgt werden kann, oder ob, weil dies nicht der Fall ist, ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, ist ein Akt der Beweiswürdigung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058060

Dokumentnummer

JJR_19881215_OGH0002_0070OB00686_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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